Eine Familienstiftung schützt Ihr Vermögen über Generationen – und reduziert dabei Erbschaftsteuer, laufende Ertragsteuer und das Risiko des Zerschlagens durch Erbteilung.
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich selbstständige Stiftung, deren Zweck es ist, die Mitglieder einer bestimmten Familie zu begünstigen – also Ehepartner, Kinder, Enkel oder andere Angehörige. Sie ist kein Unternehmen und keine Gesellschaft, sondern ein eigenes Rechtssubjekt, das dauerhaft auf den Stiftungszweck ausgerichtet ist.
Das Besondere: Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst – nicht dem Stifter, nicht den Begünstigten. Damit ist es dem direkten Zugriff von Gläubigern, Scheidungsparteien und Erbschaftsteuerfällen erheblich entzogen.
In Deutschland ist die Familienstiftung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB) geregelt. Hinzu kommen landesrechtliche Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer sowie steuerrechtliche Sondervorschriften – vor allem § 15 ErbStG (Erbersatzsteuer).
Eine Familienstiftung ist nicht für jeden sinnvoll. Sie entfaltet ihren vollen Nutzen typischerweise bei:
Für kleinere Vermögen unter 100.000 € sind Gründungskosten und laufender Verwaltungsaufwand in der Regel nicht verhältnismäßig.
Stiftungen werden steuerlich als eigenständige Körperschaften behandelt. Auf Erträge aus Kapitalanlagen zahlt die Stiftung Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (plus Solidaritätszuschlag). Im Vergleich: Eine Privatperson zahlt 25 % Abgeltungsteuer auf Dividenden und Kursgewinne, bei hohem Einkommen sogar bis zu 45 % bei Anrechnung zur Einkommensteuer (Option nach § 32d Abs. 2 EStG).
Der Unterschied von 10 Prozentpunkten bei einer Anlage von 1 Mio. € und einem Jahresertrag von 5 % ergibt eine jährliche Steuerersparnis von ca. 5.000 €. Über 20 Jahre, mit Zinseszinseffekt, ist das ein erheblicher Unterschied im Endvermögen.
Normalerweise fällt Erbschaftsteuer bei jedem Erbfall an – und in manchen Familien über Generationen hinweg mehrfach. Stiftungen unterliegen stattdessen der sogenannten Erbersatzsteuer nach § 15 Abs. 2 ErbStG: Alle 30 Jahre wird das Stiftungsvermögen so besteuert, als würde es von einem fiktiven Elternteil auf zwei fiktive Kinder übergehen.
Das bedeutet: Zwei Freibeträge von je 400.000 € (also 800.000 €) werden angerechnet. Auf den verbleibenden Betrag gelten die Steuersätze für Steuerklasse I (7–30 %). In großen Familien, die sonst mehrfach Erbschaftsteuer zahlen würden, ist das eine erhebliche Entlastung über die Generationen.
Wenn Vermögen in die Stiftung übertragen wird, gilt dies als Schenkung. Dabei greifen die normalen Freibeträge: 20.000 € (entfernte Verwandte), 200.000 € (Eltern/Geschwister) bzw. 400.000 € (Kinder). Innerhalb dieser Freibeträge ist die Übertragung schenkungsteuerfrei.
Bei größeren Stiftungsvermögen fällt also zunächst Schenkungsteuer an. Diese ist jedoch als Einmalaufwand zu sehen, der durch die dauerhaften Steuervorteile oft schon nach wenigen Jahren amortisiert ist.
In der Praxis werden beide Instrumente oft kombiniert: Die Familienstiftung hält Anteile an einer Holding-GmbH, die ihrerseits operative Tochtergesellschaften kontrolliert. So vereint man Haftungsschutz, Steueroptimierung und generationsübergreifenden Vermögensschutz.
Welche Vermögenswerte sollen eingebracht werden? Wer sind die Begünstigten? Soll die Stiftung rein passiv anlegen oder auch operativ tätig sein? Diese Fragen müssen mit einem erfahrenen Steuerberater und Anwalt geklärt werden.
Die Satzung definiert Stiftungszweck, Begünstigte, Organe (Stiftungsvorstand, ggf. Beirat), Stimmrechte und Verwendung des Stiftungsvermögens. Sie ist das Herzstück der Stiftung und muss rechtssicher formuliert sein.
Das Stiftungsgeschäft (= die Willenserklärung des Stifters) muss notariell beurkundet werden. Der Notar prüft die Satzung auf formale Anforderungen und beglaubigt die Unterschriften.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Stiftungsbehörde (meist beim Regierungspräsidium oder Innenministerium). Diese prüft, ob die Stiftung dauerhaft lebensfähig ist und dem Stiftungszweck entspricht. Dauer: 4–12 Wochen je nach Bundesland.
Nach der Anerkennung wird das Stiftungskapital übertragen. Das Finanzamt wird informiert, die Stiftung erhält eine Steuernummer. Schenkungsteuererklärung einreichen, Körperschaftsteuer-Anmeldung für laufende Erträge.
Das deutsche Recht schreibt kein gesetzliches Mindestkapital vor. Allerdings prüft die Stiftungsbehörde, ob die Stiftung dauerhaft lebensfähig ist – das bedeutet, dass Stiftungszweck und Verwaltungskosten dauerhaft aus den Erträgen gedeckt werden können. In der Praxis gilt daher als Faustregel: ab ca. 100.000 € möglich, ab 300.000–500.000 € sinnvoll. Unter 100.000 € stehen Aufwand und Kosten in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Stifter kann sich selbst als Erstbegünstigten einsetzen und zu Lebzeiten Erträge aus der Stiftung beziehen. Allerdings sind zu weitgehende Einfluss- und Verfügungsrechte des Stifters steuerlich problematisch: Das Finanzamt könnte die Stiftung als „transparent" behandeln und Erträge weiterhin dem Stifter direkt zurechnen. Die Satzungsgestaltung muss hier sorgfältig ausbalanciert werden.
Der wesentliche Unterschied liegt im Zweck: Eine gemeinnützige Stiftung dient der Allgemeinheit (Kunst, Kultur, Wissenschaft, soziale Zwecke) und ist steuerlich weitgehend befreit – dafür müssen die Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Eine Familienstiftung dient den Interessen einer privaten Familie. Sie genießt keine Gemeinnützigkeitsbefreiung, wird aber zu einem günstigeren Körperschaftsteuersatz besteuert und kann Erträge frei an Begünstigte ausschütten.
Das Stiftungsvermögen selbst gehört der Stiftung – nicht dem Begünstigten. Es kann daher grundsätzlich nicht für Schulden eines Begünstigten gepfändet werden. Allerdings können laufende Ausschüttungen an Begünstigte als pfändbares Einkommen erfasst werden. Eine sorgfältig formulierte Satzung (z. B. Ermessensausschüttungen statt fixer Auszahlungsansprüche) kann dieses Risiko weiter reduzieren.
Alle Stiftungsarten im Vergleich – welche Stiftungsform passt zu Ihren Zielen?
Zum ArtikelHolding und Familienstiftung kombinieren – die optimale Struktur für Unternehmer.
Zum ArtikelAlle Instrumente des legalen Vermögensschutzes im Überblick – von der GmbH bis zur Stiftung.
Zum ArtikelErhalten Sie eine erste Einschätzung – individuell, ohne Verpflichtung, ohne Erstgebühr.
Zum kostenlosen ToolIAB, Holding, Stiftung — die Instrumente, die Ihr Steuerberater kennt. Jetzt kostenlos erhalten.
Jederzeit abmeldbar. DSGVO-konform.