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Erbschaftsteuer: So übergeben Sie Vermögen steuergünstig.

Wer rechtzeitig plant, gibt kaum etwas ab. Wer wartet, finanziert den Staat. Die 10-Jahres-Frist ist das wichtigste Konzept — und die meisten entdecken es zu spät.

Mann unterschreibt Dokumente beim Steuerberater zur Erbschaftsteuer-Planung

Erbschaftsteuer in Deutschland

Die Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) greift immer dann, wenn Vermögen unentgeltlich übertragen wird — sei es durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung unter Lebenden. Geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), gehört sie zu den komplexesten Steuerarten im deutschen Recht.

Die Steuersätze reichen von 7 % bis 50 %, abhängig von zwei Faktoren: der Steuerklasse des Erwerbers (I = enge Familie, II = Geschwister/Neffen, III = Fremde) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug der Freibeträge. Besonders für Unternehmer mit größerem Betriebsvermögen kann die Erbschaftsteuer existenzbedrohend werden — wenn keine Vorsorge getroffen wurde.

Wichtig: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegen denselben Regeln und Freibeträgen. Eine Schenkung zu Lebzeiten ist steuerlich genauso zu behandeln wie eine Erbschaft — bietet aber den entscheidenden Vorteil: Sie können die Freibeträge alle 10 Jahre erneut nutzen.

Steuersätze Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel): 7 % bis 30 % je nach Betrag. Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern): 15 % bis 43 %. Steuerklasse III (fremde Dritte, GmbH-Erwerb): 30 % bis 50 %.

Freibeträge: Was steuerfrei bleibt

Der Freibetrag ist der Betrag, den Sie steuerfrei übertragen können — bevor überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Entscheidend: Diese Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut. Wer früh beginnt, kann damit über mehrere Jahrzehnte erhebliche Vermögenswerte völlig steuerfrei übertragen.

Beziehung zum Erblasser Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind (und Stiefkind)I400.000 €
Enkel (wenn Elternteil vorverstorben)I400.000 €
Enkel (Elternteil noch lebt)I200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)I100.000 €
Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 €
Nicht verwandte DritteIII20.000 €

Zusätzlich gibt es den persönlichen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 €) sowie einen Freibetrag für Hausrat und persönliche Gegenstände.

Wichtig: Freibeträge gelten je Erwerb — und erneuern sich alle 10 Jahre. Wer seinem Kind mit 55, 65 und 75 Jahren je eine Schenkung macht, nutzt den 400.000-€-Freibetrag dreimal: Das sind 1,2 Mio. € komplett steuerfrei übertragen.

5 legale Strategien zur Erbschaftsteuer-Minimierung

Erbschaftsteuer ist weitgehend vermeidbar — wenn man früh genug plant. Diese fünf Ansätze sind erprobt, legal und bei richtiger Umsetzung hocheffektiv:

  1. 1
    Schenkung zu Lebzeiten: Alle 10 Jahre stehen die Freibeträge neu zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann über drei Schenkungszyklen in 20 Jahren über 1 Mio. € steuerfrei an seine Kinder übertragen. Kombination mit Nießbrauchvorbehalt möglich.
  2. 2
    Familiengesellschaft oder Familienstiftung gründen: Vermögen wird in eine Gesellschaft eingebracht. Schenkungen von GmbH-Anteilen können mit Bewertungsabschlägen erfolgen. Eine Familienstiftung schützt zudem dauerhaft vor Erbschaftsteuer bei Generationenübergängen.
  3. 3
    Betriebsvermögen-Begünstigungen (§13a/13b ErbStG): Unternehmen können bei der Regelverschonung zu 85 % steuerfrei übertragen werden. Die Optionsverschonung ermöglicht sogar 100 % Steuerfreiheit — unter bestimmten Bedingungen (Lohnsummen, Haltefrist). Details: Holding-Struktur.
  4. 4
    Güterstandsmodell (Zugewinngemeinschaft): Durch Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück kann ein erheblicher steuerfreier Ausgleichsanspruch generiert werden. Setzt professionelle Gestaltung voraus.
  5. 5
    Kettenschenkung (Eltern → Kind → Enkel): Eltern schenken dem Kind, das Kind schenkt dem Enkel. Durch diese Kettenstrategie können Freibeträge auf jeder Ebene genutzt werden und die effektive Steuerlast dramatisch sinken — besonders bei großen Vermögen.

Betriebsvermögen & Unternehmensübertragung

Für Unternehmer mit Betriebsvermögen bietet das ErbStG besondere Verschonungsregeln — eine der größten Steuerprivilegien im deutschen Steuerrecht:

Verschonungsregel Steuerfreiheit Haltefrist Lohnsummenregel
Regelverschonung (§13a ErbStG)85 % steuerfrei5 Jahre400 % der Ausgangslohnsumme
Optionsverschonung (§13b ErbStG)100 % steuerfrei7 Jahre700 % der Ausgangslohnsumme

Voraussetzung ist, dass der Betrieb nach der Übertragung weitergeführt wird (Haltefrist: 5 bzw. 7 Jahre) und die Lohnsumme nicht unter einen Schwellenwert sinkt. Verwaltungsvermögen (Kapitalanlagen, Immobilien etc.) darf max. 20 % bzw. 10 % des Gesamtvermögens ausmachen.

Für größere Betriebe (Wert über 26 Mio. €) gilt eine Abschmelzregelung. Eine Familienstiftung kann hier eine elegante Alternative sein. Auch der Vermögensschutz spielt eine Rolle.

"Erbschaftsteuer ist die freiwilligste aller Steuern — wer früh plant, gibt nichts ab. Wer wartet, finanziert den Staat. Die 10-Jahres-Frist ist das wichtigste Konzept, das die meisten zu spät entdecken."

Thorsten Bader — NLSC Steuer & Vermögensoptimierung

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Kinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € — pro Elternteil. Ein Kind kann also von Vater und Mutter je 400.000 € erhalten, also insgesamt 800.000 € steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt alle 10 Jahre erneut, sodass bei frühzeitiger Schenkungsplanung über mehrere Jahrzehnte Millionenbeträge steuerfrei übertragen werden können.

Wird der Freibetrag überschritten, fällt auf den Überschuss Erbschaftsteuer an. Die Steuersätze in Steuerklasse I (Kinder) beginnen bei 7 % für Beträge bis 75.000 € und steigen bis auf 30 % für Beträge über 26 Mio. €. Es zahlt immer nur der übersteigende Betrag, nicht die Gesamtsumme. Durch geschickte Planung lässt sich die Steuerlast auch dann noch deutlich reduzieren.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach §13a/13b ErbStG kann Betriebsvermögen zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden. Voraussetzung sind Haltefristen (5 bzw. 7 Jahre), Lohnsummenregeln und dass kein übermäßiges Verwaltungsvermögen vorhanden ist. Bei großen Betrieben gelten zusätzliche Einschränkungen.

Der persönliche Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre vollständig. Das bedeutet: Wer seinem Kind heute 400.000 € schenkt, kann in 10 Jahren erneut 400.000 € steuerfrei übertragen. Über drei Schenkungszyklen (z. B. mit 55, 65 und 75 Jahren) können so 1,2 Mio. € pro Kind komplett ohne Erbschaftsteuer übergehen — das Vermögen verbleibt vollständig in der Familie.

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