Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist für viele Selbstständige lästige Pflicht — mit dem richtigen System erledigt sie sich in wenigen Minuten pro Monat.
Die Häufigkeit der USt-Voranmeldung hängt von der Höhe der Zahllast des Vorjahres ab:
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit ist immer die monatliche Meldung verpflichtend — unabhängig vom tatsächlichen Umsatz.
Auf Antrag (über ELSTER einmalig stellen) gewährt das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung von einem Monat. Die monatliche Voranmeldung für Januar ist dann erst am 10. März fällig statt am 10. Februar. Als Gegenleistung muss eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahreszahllast geleistet werden — wird aber gegen die Dezember-Zahllast verrechnet.
Die Voranmeldung muss elektronisch über ELSTER (elster.de) eingereicht werden — Papiermeldungen werden nicht mehr akzeptiert. Notwendig ist eine ELSTER-Registrierung mit Softwarezertifikat. Viele Buchhaltungsprogramme (Lexware, WISO, sevDesk) können direkt aus der Anwendung an ELSTER übermitteln.
Eine zu spät eingereichte oder falsch ausgefüllte Voranmeldung kann zu Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen (1 % pro Monat auf den Zahlbetrag) führen. Bei wiederholten Verspätungen droht eine Schätzung durch das Finanzamt.
„Die USt-Voranmeldung ist keine Steuer, die Sie zahlen — es ist eine Steuer, die Sie für den Staat einziehen und weiterleiten. Wer das verstanden hat, geht strukturiert damit um und hat nie Probleme.“
Thorsten Bader — NLSC Steuer & VermögensoptimierungJa, fast immer. Sie verschiebt die Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat nach hinten — mehr Liquiditätsspielraum ohne Kosten. Den einmaligen Antrag in ELSTER stellen; er gilt dann dauerhaft.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind grundsätzlich von der USt-Voranmeldung befreit — sofern die Jahresumsatzsteuer unter 1.000 € liegt (oder sie keine USt ausweisen). Im Gründungsjahr wird aber oft trotzdem zur Voranmeldung aufgefordert.
Fehlerhafte Vorsteuerabzüge können im Rahmen einer USt-Sonderprüfung aufgedeckt werden. Zu Unrecht erstattete Vorsteuer muss mit Zinsen (1,8 % pro Jahr) zurückgezahlt werden.
Ja, durch eine berichtigte Voranmeldung für denselben Zeitraum. Das ist jederzeit möglich, solange das Finanzamt keine Festsetzung vorgenommen hat.
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