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Betriebsprüfung: So bereiten Sie sich optimal vor.

Eine Betriebsprüfung muss kein Albtraum sein — wenn Sie GoBD-konform buchen, Belege vollständig aufbewahren und wissen, was Prüfer wirklich suchen.

Vorbereitung auf Betriebsprüfung

GoBD: 10 Jahre Aufbewahrungspflicht

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und digitaler Dokumente (GoBD) schreiben vor, dass alle steuerrelevanten Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen — digital oder in Papierform, aber unveränderbar und jederzeit maschinell lesbar (GDPdU-konformes Format).

Dazu gehören: alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Kassenbücher, E-Mails mit steuerlicher Relevanz und digitale Buchführungsdaten. Eine nachträgliche Änderung digitaler Belege muss rückverfolgbar sein (Audit Trail).

Was Prüfer typischerweise prüfen

Typische Feststellungen und Nachzahlungen

In der Praxis enden Betriebsprüfungen selten ohne Beanstandungen. Häufige Feststellungen: nicht anerkannte Bewirtungsbelege (fehlende Angaben), zu hohe PKW-Kosten ohne Nachweis, nicht versteuerte geldwerte Vorteile und Schätzungsbefugnisse bei lückenhafter Buchführung. Durchschnittlich führt eine Prüfung mittelständischer Unternehmen zu Nachzahlungen von 10.000–50.000 € — häufig vermeidbar durch gute Vorbereitung.

Richtiges Verhalten während der Prüfung

Ein erfahrener Steuerberater sollte bei jeder Prüfung dabei sein — er kennt die Prüfer, weiß was verhandelbar ist und verhindert, dass unbedachte Aussagen zu unnötigen Feststellungen führen. Grundregel: Keine freiwilligen Informationen über das Prüfungsjahr hinaus. Fragen nur über den Steuerberater beantworten lassen. Angeforderte Unterlagen pünktlich und vollständig liefern.

„Die beste Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung ist eine lückenlose, GoBD-konforme Buchführung ab dem ersten Tag. Wer im Prüfungsfall gut vorbereitet ist, hat nichts zu befürchten.“

Thorsten Bader — NLSC Steuer & Vermögensoptimierung

Häufige Fragen.

Das Finanzamt kann grundsätzlich 4 Jahre rückwirkend prüfen (reguläre Festsetzungsfrist). Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.

Ja. Der Prüfer hat das Recht, die Betriebsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen. Sie können aber den Ort der Prüfung auf die Kanzlei Ihres Steuerberaters verlegen lassen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, bevor die Betriebsprüfung offiziell beginnt. Sie muss vollständig und fristgerecht sein. Nach Ankündigung der Prüfung ist das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige sehr eng.

Das Finanzamt kann die Kassenführung verwerfen und eine Schätzung vornehmen. Diese fällt in der Regel höher aus als die tatsächliche Steuerlast. Zudem drohen Zuschätzungen für alle Prüfungsjahre.

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