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Kryptowährungen Steuer 2026: Was Selbstständige und Unternehmer wissen müssen.

Bitcoin, Ethereum und Co. sind für das Finanzamt keine Währungen, sondern private Wirtschaftsgüter. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob Sie privat oder gewerblich handeln — und ob das Krypto im Privat- oder Betriebsvermögen liegt.

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Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Die 1-Jahres-Regel

Kryptowährungen im Privatvermögen unterliegen als sonstige Wirtschaftsgüter den Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der entscheidende Vorteil: Wer seine Coins länger als ein Jahr hält, kann sie steuerfrei verkaufen. Kein Gewinn, keine Steuerpflicht — unabhängig vom Verkaufserlös.

Beispiel: Sie kaufen 1 Bitcoin für 30.000 € im Januar 2024 und verkaufen ihn im Februar 2026 für 80.000 €. Gewinn: 50.000 €. Da die Haltefrist von einem Jahr überschritten wurde, ist dieser Gewinn vollständig steuerfrei. Dasselbe gilt für Ethereum, Solana und alle anderen Kryptowährungen — soweit sie im Privatvermögen gehalten werden.

Wird dagegen innerhalb der Jahresfrist verkauft, ist der Gewinn als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig — mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Die günstige Abgeltungsteuer von 25 % gilt für Krypto im Privatvermögen nicht.

Die 1.000 €-Freigrenze: Kleine Gewinne steuerfrei

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt für private Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen (und anderen sonstigen Wirtschaftsgütern) eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr — erhöht von bisher 600 €. Bis zu diesem Betrag sind Gewinne aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Jahresfrist steuerfrei.

Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Übersteigen die Gewinne 1.000 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der über 1.000 € liegende Teil. Deshalb lohnt es sich, Jahresgewinne aktiv zu steuern und ggf. Tax-Loss-Harvesting einzusetzen.

Gewerblicher Krypto-Handel: Wann das Finanzamt Gewerbesteuer verlangt

Wer Kryptowährungen in einem Umfang handelt, der über bloße private Vermögensverwaltung hinausgeht, riskiert die Einstufung als Gewerbebetrieb. Folge: Gewerbesteuer (effektiv 14–17 %) und Umsatzsteuerpflicht kommen hinzu — plus: die 1-Jahres-Steuerfreiheit entfällt komplett.

Merkmale gewerblichen Krypto-Handels laut Finanzverwaltung:

Die Abgrenzung ist fließend und muss im Einzelfall bewertet werden. Im Zweifel ist eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt empfehlenswert.

FIFO vs. LIFO und Tax-Loss-Harvesting

Da Kryptowährungen meist in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Preisen gekauft werden, muss eine Bewertungsmethode festgelegt werden: FIFO (First In, First Out — die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft) oder LIFO (Last In, First Out). Das Bundesfinanzministerium akzeptiert grundsätzlich FIFO; LIFO ist umstritten.

Die Wahl der Methode kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben — je nachdem, ob ältere oder neuere Käufe höhere Anschaffungskosten hatten. Wer die Haltefrist von einem Jahr nutzen möchte, sollte seine Käufe und Verkäufe so dokumentieren, dass die Zuordnung eindeutig ist.

Tax-Loss-Harvesting bedeutet: Positionen mit unrealisierten Verlusten werden noch vor dem Jahresende verkauft, um Verluste zu realisieren, die dann mit Gewinnen aus anderen Krypto-Verkäufen verrechnet werden. Verluste aus privaten Krypto-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) verrechnet werden — nicht mit Kapitaleinkünften oder sonstigen Einkünften.

„Krypto-Steuer ist kein Hexenwerk — aber die Dokumentation ist entscheidend. Wer nicht exakt nachweisen kann, wann welche Coins zu welchem Preis gekauft und verkauft wurden, hat im Streit mit dem Finanzamt keine Chance. Führen Sie von Anfang an ein sauberes Trade-Tagebuch.“

Thorsten Bader — NLSC Steuer & Vermögensoptimierung

Häufige Fragen.

Ja. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass der Wechsel von Ethereum von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake (The Merge) steuerlich keine Anschaffung oder Veräußerung darstellt. Die Haltefrist läuft also weiter — sofern kein Staking vorliegt, das die Frist verlängern würde.

Ja. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere gilt steuerlich als Veräußerung der ersten und Anschaffung der zweiten Währung. Dabei entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn (oder Verlust), wenn die Jahresfrist nicht erfüllt ist. Das gilt auch für Zahlungen mit Krypto — z.B. wenn Sie eine Dienstleistung mit Bitcoin bezahlen.

Nein. Verluste aus privaten Krypto-Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) können nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden — nicht mit Kapitaleinkünften (Aktiengewinne, Dividenden). Das ist ein wesentlicher Nachteil gegenüber Aktien, wo Verluste innerhalb des Kapitalvermögensbereichs verrechenbar sind.

Ja, zwingend. Alle steuerpflichtigen Krypto-Gewinne müssen in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt hat Zugriff auf Bankdaten und kooperiert mit Behörden anderer EU-Länder. Nicht deklarierte Gewinne können als Steuerhinterziehung geahndet werden.

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