Wer Bitcoin als Unternehmer oder in der GmbH hält, verliert das Haltefrist-Privileg des Privatvermögens. Dafür gelten andere Bewertungsregeln — mit Vor- und Nachteilen, die eine klare Strategie erfordern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 10.05.2022) stuft Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter ein — im Betriebsvermögen als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das bedeutet: Kein planmäßiger Wertverlust, keine AfA, keine degressive Abschreibung.
Beim Zugang zum Betriebsvermögen (Kauf oder Entnahme aus dem Privatvermögen) werden Krypto-Assets mit den Anschaffungskosten aktiviert. Bei einem Kauf von 1 Bitcoin zu 35.000 € wird dieser Betrag als immaterielles Wirtschaftsgut in der Bilanz (oder EÜR) erfasst. Transaktionsgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten.
Zum Bilanzstichtag gilt das strenge Niederstwertprinzip: Ist der Börsenkurs dauerhaft unter die Anschaffungskosten gefallen, muss eine Teilwertabschreibung (Wertberichtigung) vorgenommen werden. Das ist ein Vorteil in Bärenmärkten — Verluste werden steuermindernd erfasst, bevor sie realisiert wurden.
Zugangsbewertung: Beim Kauf ist der Marktpreis zum Kaufzeitpunkt maßgeblich. Bei Krypto-Mining oder Staking als Betriebseinnahme: Der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses (Tages-Kurswert auf einer Referenzbörse) ist anzusetzen.
Folgebewertung: Kryptowährungen im Betriebsvermögen werden zum Niederstwert bilanziert. Steigt der Wert, bleibt er auf den Anschaffungskosten (kein Aufwertungsgebot im Steuerrecht, Ausnahme: Zuschreibungsgebot nach vorheriger Teilwertabschreibung). Sinkt er dauerhaft unter die Anschaffungskosten, ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG möglich — wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Ein temporärer Kurseinbruch reicht nicht aus.
Beispiel: Kauf 1 BTC für 60.000 €; Kurs fällt auf 25.000 €. Wenn die Wertminderung als dauerhaft einzustufen ist, kann auf 25.000 € abgeschrieben werden — steuermindernd. Erholt sich der Kurs später auf 45.000 €, ist eine Zuschreibung (bis maximal 60.000 €) vorzunehmen.
Der wesentliche Unterschied zwischen Krypto im Privat- und Betriebsvermögen: Im Betriebsvermögen gibt es keine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden. Jeder Verkauf eines im Betriebsvermögen gehaltenen Krypto-Assets führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.
Für eine GmbH bedeutet das: Der Verkaufsgewinn (Verkaufspreis minus Buchwert) ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig — effektiv ca. 29–32 % Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene. Das ist deutlich mehr als die Steuerfreiheit nach einem Jahr im Privatvermögen.
Dennoch gibt es Situationen, wo Betriebsvermögen vorteilhaft ist: Bei Teilwertabschreibungen in Bärenmärkten, bei der Nutzung von Krypto für Betriebszwecke (z.B. Bezahlung von Lieferanten), oder wenn Krypto als Teil einer breiteren Investitionsstrategie der GmbH eingesetzt wird. Die Entscheidung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater getroffen werden.
Bei mehrfachem Kauf derselben Kryptowährung zu verschiedenen Preisen muss eine Bewertungsmethode für den Abgang festgelegt werden. Im Betriebsvermögen sind grundsätzlich zulässig:
Die gewählte Methode muss konsistent angewendet werden und ist in der Buchhaltung zu dokumentieren. Ein Methodenwechsel ist nur aus sachlichem Grund und nicht zur willkürlichen Steuergestaltung erlaubt.
„Bitcoin im Betriebsvermögen ist kein Fehler — aber man muss wissen, was man tut. Die Teilwertabschreibung in Bärenmärkten ist ein echter Steuervorteil; die fehlende Haltefrist beim Verkauf ist ein echter Nachteil. Die Strategie muss zum Einzelfall passen.“
Thorsten Bader — NLSC Steuer & VermögensoptimierungGrundsätzlich ja, aber die Einlage gilt als Veräußerung. Wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn im Privatvermögen. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Einlage in die GmbH steuerfrei möglich — dann aber ohne Haltefrist-Privileg in der GmbH.
Nein. Das Realisationsprinzip gilt: Steuerpflichtig ist ein Gewinn erst, wenn er durch Verkauf oder Tausch realisiert wird. Unrealisierte Kursgewinne bleiben in der Bilanz unberücksichtigt (es gibt im deutschen Steuerrecht kein Aufwertungsgebot für Betriebsvermögen).
Lückenlose Dokumentation aller Transaktionen: Zeitpunkt, Menge, Kurs-Quelle (z.B. Coinmarketcap), Gegenwert in Euro, Wallet-Adresse oder Exchange. Professionelle Krypto-Steuer-Tools (z.B. Blockpit, Wundertax) erstellen kompatible Berichte. Diese Dokumentation muss 10 Jahre aufbewahrt werden.
Nein. Der EuGH hat 2015 entschieden, dass der Tausch von Bitcoin gegen traditionelle Währungen als Finanzdienstleistung von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 4 Nr. 8 UStG). Das gilt auch für andere Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel fungieren. Mining hingegen kann umsatzsteuerpflichtig sein.
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