GmbH-Inhaber zahlen effektiv 48–50 % Steuer auf Gewinnausschüttungen — wenn sie keine Holdingstruktur nutzen. So schlagen Sie das System legal.
Die Kapitalertragsteuer (KapESt) — umgangssprachlich auch Abgeltungsteuer — beträgt pauschal 25 % auf sämtliche Kapitalerträge. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KapESt sowie ggf. Kirchensteuer. Effektiv ergibt das eine Steuerbelastung von ca. 26,375 % (ohne Kirchensteuer).
Die Kapitalertragsteuer gilt für folgende Einkunftsarten:
Die Steuer wird in der Regel direkt von der depotführenden Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt — daher „Abgeltungsteuer". Das Kapital gilt damit als steuerlich abgegolten und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sofern kein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird).
Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag bleiben vollständig steuerfrei. Seit 2023 wurden die Beträge angehoben:
| Status | Sparerpauschbetrag 2025 | Maßnahme |
|---|---|---|
| Alleinstehend | 1.000 €/Jahr | Freistellungsauftrag bei Bank stellen |
| Verheiratet / eingetragene Lebenspartnerschaft | 2.000 €/Jahr | Aufteilung auf Banken möglich |
Den Freistellungsauftrag müssen Sie aktiv bei Ihrer Bank stellen — er wird nicht automatisch berücksichtigt. Bei mehreren Banken kann der Betrag aufgeteilt werden. Nicht genutzter Sparerpauschbetrag eines Jahres verfällt, er kann nicht vorgetragen werden.
Außerdem kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) genutzt werden, wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt — relevant für Kinder-Depots oder geringverdienende Ehegatten.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nur ein Teil der Steuerlast. Das vollständige Bild sieht so aus:
Ohne Holding: Gewinnausschüttung direkt an Privatperson → 48–50 % Gesamtsteuer. Mit Holding: Gewinn thesaurieren → ca. 1,5 % Effektivsteuer. Bei Ausschüttung aus der Holding → ca. 30 % Gesamtsteuer. Bei Unternehmensverkauf über Holding → ~1,5 % statt 26 %. Weitere Details: Holding gründen & Steuern sparen.
Für Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Gesellschafter, die als Geschäftsführer tätig sind, besteht die Option, das Teileinkünfteverfahren zu wählen. Das kann vorteilhafter sein — muss aber aktiv beantragt werden.
| Merkmal | Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren |
|---|---|---|
| Steuersatz | 25 % flat (+ Soli) | 60 % der Dividende × persönl. Steuersatz |
| Effektiver Satz bei 42 % ESt | 26,375 % | ca. 25,2 % (günstiger!) |
| Werbungskostenabzug | Nicht möglich (nur Pauschale) | Voll möglich (60 % absetzbar) |
| Verlustvortrag | Nur mit Kapitalverlusten verrechenbar | Normal mit anderen Einkünften |
| Wann anwendbar | Alle Privatanleger | Beteiligung >25 % oder GF-Tätigkeit |
| Antrag nötig | Nein (Standard) | Ja, jährlich beim Finanzamt |
Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich besonders, wenn hohe Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb) geltend gemacht werden sollen — da diese bei der Abgeltungsteuer nicht abzugsfähig sind.
"GmbH-Inhaber, die ihre Gewinnausschüttung nicht optimieren, zahlen effektiv 48–50 % Steuer. Mit einer Holdingstruktur sind es 1,5 % bei Unternehmensverkauf und ca. 30 % bei Thesaurierung. Das ist kein Rechenrätsel — das ist Mathematik."
Die Abgeltungsteuer ist eine Pauschalsteuer von 25 % auf alle Kapitalerträge — Dividenden, Zinsen, Kursgewinne und Fondsausschüttungen. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer (nicht auf den Ertrag), was zu einer effektiven Gesamtbelastung von ca. 26,375 % führt. Bei Kirchensteuerpflicht steigt der Satz leicht. Die Steuer wird automatisch von der Bank einbehalten.
Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 für Alleinstehende 1.000 € pro Jahr, für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner 2.000 € pro Jahr. Um ihn zu nutzen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank stellen — dieser wird nicht automatisch angewendet. Nicht genutzter Pauschbetrag verfällt am Jahresende und kann nicht in das nächste Jahr übertragen werden.
Verluste aus Kapitalvermögen können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden — nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Außerdem gibt es Einschränkungen: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zins- oder Dividendenerträgen. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist aber möglich.
Das Teileinkünfteverfahren ist eine Alternative zur Abgeltungsteuer für Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung oder Geschäftsführer-Tätigkeit. Statt 25 % flat werden 60 % der Dividende mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Vorteil: Werbungskosten (z. B. Finanzierungszinsen für den Anteilskauf) können zu 60 % abgezogen werden. Bei hohen Werbungskosten oder einem Steuersatz unter 42 % ist das Teileinkünfteverfahren oft günstiger.
95 % der Dividenden steuerfrei — so funktioniert die Holding für GmbH-Inhaber.
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