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Photovoltaik Steuer 2026: Was Unternehmer und Selbstständige wissen müssen.

Seit 2023 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp einkommensteuerlich befreit — eine der bedeutendsten Vereinfachungen im deutschen Steuerrecht der letzten Jahre. Für größere Anlagen und Betriebsvermögen gelten andere Regeln.

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§ 3 Nr. 72 EStG: Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (in Kraft ab 01.01.2023) sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen vollständig einkommensteuerbefreit nach § 3 Nr. 72 EStG. Das gilt für:

Praktische Bedeutung: Wer eine 20-kWp-Anlage auf seinem Eigenheim betreibt, muss Einspeisevergütung, Eigenverbrauch und sämtliche andere Einnahmen aus dieser Anlage nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Die lästige Anlage G entfällt, Betriebsausgaben müssen nicht mehr erfasst werden — eine massive bürokratische Entlastung.

Die Befreiung gilt rückwirkend für Anlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Für diese Anlagen gilt die Steuerbefreiung ab dem 01.01.2022 — d.h. für 2022 können noch Verluste oder Gewinne steuerlich relevant gewesen sein, ab 2023 nicht mehr.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz beim Kauf seit 2023

Ergänzend zur Einkommensteuerbefreiung hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz auf 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gesenkt — geregelt in § 12 Abs. 3 UStG (in Kraft ab 01.01.2023). Das bedeutet:

Bei einer Anlagenkosten von 25.000 € netto entspricht das einer Einsparung von 4.750 € Umsatzsteuer gegenüber dem früheren Regime. Der PV-Betreiber muss sich nicht mehr als Unternehmer beim Finanzamt anmelden und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen — sofern er keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausübt.

Größere Anlagen über 30 kWp: Weiterhin steuerpflichtig

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt nicht für Anlagen, die die jeweiligen Leistungsgrenzen überschreiten. Eine 50-kWp-Anlage auf einem Betriebsgebäude ist also weiterhin voll einkommensteuerpflichtig. Für diese Anlagen gelten die klassischen Regeln des Gewerbebetriebs:

Der Eigenverbrauchsanteil ist bei größeren Anlagen als Betriebseinnahme zu erfassen (Entnahme zum Marktpreis). Das macht die Buchführung aufwändiger, ermöglicht aber gleichzeitig die vollständige Abzugsfähigkeit aller Betriebsausgaben.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Photovoltaik-Investitionen

Für Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (Anlagen über 30 kWp oder im Betriebsvermögen), kann der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG genutzt werden. Der IAB erlaubt es, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten (maximal 200.000 €) bereits im Jahr vor der Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen.

Beispiel: Geplante PV-Anlage (60 kWp) für 60.000 € im Jahr 2026. Im Jahr 2025 kann ein IAB von bis zu 30.000 € gebildet werden — das reduziert den steuerpflichtigen Gewinn 2025 um 30.000 €, bevor die Anlage überhaupt installiert ist. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB aufgelöst (erhöht die AfA-Basis oder wird direkt verrechnet), und es kann eine Sonderabschreibung von 20 % im ersten Jahr genutzt werden. Zusammen ist damit eine sehr hohe Abschreibung in den ersten Betriebsjahren möglich.

„Die PV-Steuerbefreiung bis 30 kWp ist eine echte politische Fördermaßnahme. Wer als Unternehmer eine Anlage plant, die über 30 kWp hinausgeht, sollte den IAB und die Sonderabschreibung nutzen — das senkt die Steuerbelastung im Investitionsjahr massiv.“

Thorsten Bader — NLSC Steuer & Vermögensoptimierung

Häufige Fragen.

Nein, seit 2023 nicht mehr. Für Anlagen bis 30 kWp entfällt die Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt als Gewerbebetrieb. Die Einnahmen sind steuerfrei, und die Umsatzsteuer beträgt 0 % beim Kauf. Sie müssen lediglich die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) anmelden.

Ja. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt auch für Stromspeicher (Batteriespeicher), die zusammen mit oder nachträglich zu einer PV-Anlage installiert werden. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG umfasst ebenfalls den Betrieb des Speichers als Teil des PV-Systems.

Bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp: Nein. Das ist der Preis der Vereinfachung — keine Steuern, aber auch keine Abzüge. Bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen: Ja, alle Kosten (AfA, Wartung, Versicherung, Finanzierungszinsen) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Sobald die Gesamtleistung aller Anlagen auf Ihrem Grundstück 30 kWp überschreitet, fällt die gesamte Anlage aus der Steuerbefreiung heraus — nicht nur der über 30 kWp liegende Teil. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Einnahmen steuerpflichtig. Die Überschreitung der Grenze sollte deshalb strategisch geplant werden.

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