Seit 2021 wurde der Soli für rund 90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft. Doch Gutverdiener und Kapitalgesellschaften zahlen weiterhin — mit Spielraum zur Optimierung.
Seit dem 01.01.2021 gilt eine deutlich erhöhte Freigrenze: Erst wenn die Einkommensteuer 18.130 € (ledig) bzw. 36.260 € (Ehepaar) übersteigt, fällt Solidaritätszuschlag an. Das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ca. 97.000 € (ledig). Unterhalb dieser Schwelle ist der Soli vollständig entfallen.
Zwischen der Freigrenze und ca. 135.000 € Einkommen gibt es eine Milderungszone — in der der Soli nicht voll, sondern schrittweise greift, damit es keinen Sprung bei Überschreitung der Freigrenze gibt.
Der Soli beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Wer 50.000 € Einkommensteuer zahlt (ca. 160.000 € zu versteuerndes Einkommen, ledig), zahlt zusätzlich 2.750 € Soli. Bei 100.000 € Einkommensteuer sind es 5.500 € Soli — eine erhebliche Zusatzlast.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sind von der Freigrenze nicht erfasst: Sie zahlen Soli auf die Körperschaftsteuer weiterhin in voller Höhe — also 5,5 % auf 15 % KSt = effektiv 0,825 % Soli-Aufschlag. In Verbindung mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz ergibt das eine effektive Gesamtsteuerbelastung von ca. 28–32 % je nach Gemeinde.
Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer empfiehlt sich eine Gehaltsstrategie, die das persönliche Einkommensteuer-Niveau unterhalb der Soli-Schwelle hält: Ein Geschäftsführergehalt von ca. 85.000 € brutto führt zu einer Einkommensteuer knapp unter 18.130 € (je nach Abzügen) — kein Soli. Zusätzliche Vergütung wird als Gewinnausschüttung aus der GmbH entnommen und unterliegt der 25 % Abgeltungsteuer ohne Soli (wenn ESt-Freigrenze nicht überschritten).
„Für GmbH-Gesellschafter ist die Optimierung des Geschäftsführergehalts eine der wirkungsvollsten Maßnahmen, um den Solidaritätszuschlag vollständig zu vermeiden — ganz legal durch clevere Einkommensstrukturierung.“
Thorsten Bader — NLSC Steuer & VermögensoptimierungErst wenn die Einkommensteuer 18.130 € übersteigt — das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ca. 97.000 € für Alleinstehende. Ehepaare: 36.260 € Einkommensteuer bzw. ca. 194.000 € Einkommen.
Das ist politisch diskutiert, aber derzeit nicht beschlossen. Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den Soli sind anhängig, da seine ursprüngliche Zweckbindung (Wiederaufbau Ost) seit Jahren erfüllt ist. Ein vollständiges Ende ist möglich, aber ungewiss.
Ja, auf die Körperschaftsteuer fallen weiterhin 5,5 % Soli an — unabhängig von der Höhe des Gewinns. Die Freigrenze gilt nur für natürliche Personen mit Einkommensteuer.
Der Soli wird auf Basis der Einkommensteuer berechnet. Wer durch steuermindernde Maßnahmen (Rürup, bAV, Betriebsausgaben) die Einkommensteuer unter die Schwelle drückt, vermeidet den Soli vollständig.
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