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Versorgungswerk vs. Deutsche Rentenversicherung — Was ist besser?

Für Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Freiberufler bietet das berufsständische Versorgungswerk oft deutlich bessere Konditionen als die gesetzliche Rente.

Freiberuflerin vergleicht Versorgungswerk und gesetzliche Rente

Wer kann in ein Versorgungswerk eintreten?

Berufsständische Versorgungswerke stehen Angehörigen der Freien Berufe offen, die einer Kammer angehören: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure. Wer in einem dieser Berufe tätig ist und Pflichtmitglied der zuständigen Kammer wird, ist automatisch dem Versorgungswerk zugeordnet — und kann sich gleichzeitig von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen (§ 6 Abs. 1 SGB VI).

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden. Eine nachträgliche Befreiung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Renditevergleich: Versorgungswerk schlägt DRV

Die gesetzliche Rente basiert auf dem Umlageverfahren — eingezahlte Beiträge finanzieren heutige Renten. Die implizite Rendite liegt langfristig bei etwa 1–2 % real, stark abhängig von der demografischen Entwicklung.

Versorgungswerke hingegen arbeiten nach dem Kapitaldeckungsprinzip: Beiträge werden angelegt und verzinst. Historisch erzielten viele Versorgungswerke 3–4 % reale Rendite — und das bei ähnlichen Beitragssätzen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin wies zuletzt eine Verzinsung von 3,5 % aus; das bayerische Ärzteversorgungswerk liegt regelmäßig über 4 %.

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG absetzbar — in denselben Grenzen wie die gesetzliche Rentenversicherung. Im Jahr 2026 sind Vorsorgeaufwendungen bis zu 29.344 € (ledig) bzw. 58.688 € (Ehepaar) zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar.

Für Selbstständige mit hohem Einkommen ist diese Grenze oft schnell ausgeschöpft. Hier empfiehlt sich eine Kombination mit der Rürup-Rente, die in denselben Sonderausgabentopf fällt — so lässt sich der Abzug maximieren, ohne die gesetzliche Pflichtgrenze zu überschreiten.

Rürup als Ergänzung zum Versorgungswerk

Wer dem Versorgungswerk angehört und dennoch zusätzlich privat vorsorgen möchte, kann eine Rürup-Rente (Basisrente) abschließen. Da Rürup-Beiträge und Versorgungswerk-Beiträge gemeinsam in den Sonderausgabenabzug einfließen, ist es wichtig, die verbleibende Lücke bis zur Höchstgrenze zu berechnen, bevor ein Rürup-Vertrag abgeschlossen wird.

Bei einem Arzt, der 15.000 € jährlich ins Versorgungswerk zahlt, verbleiben noch rund 14.344 € Rürup-Spielraum — steuerlich vollständig absetzbar.

„Freiberufler, die ins Versorgungswerk einzahlen, bauen Vermögen nach dem Kapitaldeckungsprinzip auf — mit historisch besserer Rendite als die gesetzliche Rentenversicherung und vollem Sonderausgabenabzug.“

Thorsten Bader — NLSC Steuer & Vermögensoptimierung

Häufige Fragen.

Ja, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der DRV-Pflichtversicherung befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Bereits erworbene DRV-Anwartschaften bleiben erhalten. In vielen Fällen können sie auf das Versorgungswerk übertragen werden — das sogenannte Splitting.

Ja, als Sonderausgaben nach § 10 EStG, zusammen mit Rürup-Beiträgen, bis zu 29.344 € (ledig) bzw. 58.688 € (Ehepaar) im Jahr 2026.

Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Landesbehörden und müssen versicherungsmathematische Deckungsrückstellungen vorhalten. Sie gelten als sehr sicher — es gab in Deutschland noch keine Insolvenz eines Versorgungswerks.

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